Statuten

Die Statuten

 

1. Name, Dauer und Sitz

 

Art. 1

 

Unter dem Namen Gewerbeverein Lausen besteht ein Verein mit Sitz in Lausen. Rechtsgrundlagen des Vereins sind die vorliegenden Statuten und die dazu gehörenden Reglemente. Sofern die entsprechenden Regelungen und Bestimmungen fehlen, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB.

 

Art. 2

 

Der Gewerbeverein Lausen (nachstehend immer als Verein benannt) ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Baselland.

 

2. Zweck

 

Art. 3

 

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der regionalen Handwerks -, Gewerbe -, Dienstleistungs und Industrie -Betriebe zur gemeinsamen Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Insbesondere verfolgt er folgende Ziele: -Stellungnahme zu beruflichen, wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Fragen -Wahrung der Interessen der angeschlossenen Branchen -Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes -Vermittlung, Beratung und Wahrnehmung von Mitgliederinteressen in Fragen des kommunalen und kantonalen Submissionswesens -Pflege des Solidaritätsgedankens und der Förderung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern zur Stärkung des regionalen Gewerbes. Durchführung von Veranstaltungen im Interesse des regionalen Gewerbes (Gewerbeausstellungen, Märkte etc.)

 

3. Mitgliedschaft Arten der Mitgliedschaft

 

Art. 4

 

Der Verein besteht aus Aktiv -, Ehren -und Passivmitgliedern. Es können Handwerks -, Gewerbe -, Dienstleistungs -und Industriebetriebe Mitglieder des Vereins werden. Der Geschäftssitz oder eine Filiale dieser Betriebe muss in einer der folgenden Gemeinden sein: Lausen, Itingen, Hersberg oder Ramlinsburg.

 

Art. 5

 

Zu Passivmitgliedern können Personen ernannt werden, die dem Verein während 10 Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.

 

Art. 6

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders eingesetzt haben.

 

3.1 Aufnahme und Ernennung

 

Art. 7

 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet provisorisch und stellt Antrag über die Aufnahme an die nächste Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet definitiv über die Aufnahme.

 

Art. 8

 

Die Ernennung zu Ehren -oder Passivmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Art. 9

 

An der Generalversammlung sind die Aktivmitglieder stimmberechtigt. Ehren -und Passivmitglieder haben das Antragsrecht.

 

Art. 10

 

Jedes Aktiv -und Passivmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Art. 11

 

Mitglieder des Vereins erhalten automatisch die Sektionsmitgliedschaft beim kantonalen Gewerbeverband Baselland und damit Anspruch auf dessen Dienstleistungen. Massgebend dafür sind die entsprechenden Statuten bzw. Reglemente.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Art. 12

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

Austritt

Ausschluss

Tod

Auflösung der juristischen Person bzw. der Firma

Art. 13

 

Austritte sind nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig. Sie müssen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist schriftlich angezeigt werden. Bei jeder Art des Ausscheidens müssen alle finanziellen Verpflichtungen für das ganze Vereinsjahr erfüllt sein. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen verloren. Mitglieder, welche den Statuten, den Vereinsbeschlüssen oder den Vereinsinteressen zuwider handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

 

6. Organisation

 

Art. 14

 

Die Organe des Vereins sind:

 

Generalversammlung

Mitgliederversammlung

Vorstand

Rechnungsrevisoren

Kommissionen

Delegierte zu Versammlungen des Kant. Gewerbeverbandes

Art. 15

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich vor dem 30. April des folgenden Geschäftsjahres statt.

 

Art. 16

 

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden.

 

Art. 17

 

Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

 

Protokoll der letzten Generalversammlung

 

Jahresbericht

 

Jahresrechnung

 

Jahresprogramm

 

Festsetzung des Jahresbeitrages

 

Budget für das folgende Geschäftsjahr

 

Mutationen

 

Wahlen:

 

des Vorstandes

des Präsidenten

der Rechnungsrevisoren

der Kommissionsmitglieder

der Delegierten

Ernennung von Ehren -und Passivmitgliedern

 

Statutenänderungen

 

Diverses

 

Auflösung des Vereins

 

6.1 Mitgliederversammlung

 

Art. 18

 

Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein. Die Mitgliederversammlung muss innert 30 Tagen einberufen werden, wenn es sechs Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

 

Art. 19

 

Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte: a) Alle Vereinsangelegenheiten, sofern solche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. b) Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten und nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 20

 

Die Einladungen zur Generalversammlung und zu den Mitgliederversammlungen haben unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder durch Publikation im Amtsanzeiger der Gemeinde Lausen (für Auswärtige schriftlich) zu erfolgen. Die Einladung muss die Traktandenliste enthalten.

 

Art. 21

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstand zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen in schriftlicher Form und spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag im Besitz des Präsidenten sein.

 

Art. 22

 

Die General -und Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse durch Handmehr, wenn nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Stimmenden angenommen werden. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Wird von der Versammlung nichts anderes bestimmt, so sind die Wahlen ebenfalls offen durchzuführen. Im ersten Wahlgang ist das absolute, im zweiten das relative Mehr erforderlich. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

 

6.2 Vorstand

 

Art. 23

 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

 

Art. 24

 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er konstituiert sich selbst. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt.

 

Art. 25

 

Der Vorstand behandelt folgende Geschäfte:

 

Vorberatung aller dem Verein zu unterbreitenden Angelegenheiten

Vertretung des Vereins nach Aussen

Vollzug der Statuten und Vereinsbeschlüsse

Erledigung der laufenden Geschäfte

Vorbereitung und Einberufung der General-und Mitgliederversammlungen

Werbung neuer Mitglieder

Delegieren von Mitgliedern in die Kommissionen des KGV und der Gewerbekammer

Art. 26

 

Der Präsident hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn er es als notwendig erachtet oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

 

Art. 27

 

Der Präsident, oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, führt gemeinsam mit dem Aktuar/in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier -die rechtsverbindliche Unterschrift.

 

Art. 28

 

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen, die Generalversammlungen und die Mitgliederversammlungen. Er ist für den Vollzug der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Im weiteren beaufsichtigt er die geordnete Aufbewahrung der Vereinsakten. Zuhanden der Jahressiitzung verfasst er einen Jahresbericht.

 

Art. 29

 

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn in seiner Amtstätigkeit.

 

Art. 30

 

Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das Rechnungswesen des Vereins. Er besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge, die bis spätestens Mitte des Jahres eingezogen sein müssen. Er bezahlt die vom Präsidenten visierten Rechnungen. Im Verkehr mit Banken und Postcheck ist der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt. Alljährlich legt er an der Generalversammlung die abgeschlossene Jahresrechnung und das Budget für das kommende Vereinsjahr vor. Er führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.

 

Art. 31

 

Der Protokollführer / Aktuar verfasst von jeder Vorstandssitzung, Generalversammlung und Mitgliederversammlung ein Protokoll. Er besorgt sämtliche Korrespondenzen des Vereins sowie das Aufbieten zu den Sitzungen und Versammlungen.

 

6.3 Rechnungsrevisoren

 

Art. 32

 

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor auf die Amtsdauer von drei Jahren.

 

Art. 33

 

Die Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassen-und Rechnungswesen, enthaltend die Jahres-und Vermögensrechnung sowie Spezialrechnungen (Abrechnung Gewerbeausstellung etc.) zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Generalversammlung über den Befund schriftlichen Bericht und Antrag. Zudem muss einer der Revisoren an der Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

 

6.4 Kommissionen

 

Art 34

 

Der Vorstand oder die Generalversammlung kann temporäre Spezialkommissionen bestimmen, welche spezielle Sachgebiete behandeln.

 

6.5 Delegierte

 

Art. 35

 

An Versammlungen und Anlässen befreundeter und übergeordneter Verbände lässt sich der Verein durch einen oder mehrere Delegierte vertreten.

 

7. Finanzen

 

Art. 36

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Kapitalzinsen, freiwilligen Beiträgen und allfälligen anderen Zuwendungen.

 

Art. 37

 

Das Vereinsvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Auf keinen Fall dürfen es die Mitglieder unter sich verteilen. Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen dem Kantonalen Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. Bildet sich innert 15 Jahren kein neuer Verein mit gleichen Zielen, so geht es in das Eigentum des Kantonalen Gewerbeverbandes über.

 

Art. 38

 

Für einmalige Ausgaben hat der Vorstand eine Kompetenz in der Höhe von 20 % des von der Generalversammlung beschlossenen Jahres -Ausgabenbudgets. Ausgaben, welche diese 20 % übersteigen und nicht im Voranschlag enthalten sind, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

Art. 39

 

Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Persönliche Haftung oder Nachschusspflicht für die Verbindlichkeiten des Vereins wird für die Mitglieder ausdrücklich ausgeschlossen.

 

8. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 40

 

Das Vereinsjahr fällt auf das Kalenderjahr.

 

Art. 41

 

Für Statutenänderungen ist nur die Generalversammlung zuständig. Die Änderung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.

 

Art. 42

 

Soll über die Auflösung des Vereins entschieden werden, so ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Zu dieser müssen die Mitglieder 14 Tage im Voraus durch eingeschriebenen Brief aufgeboten werden. Für die Auflösung ist die Zweidrittel – Mehrheit der Anwesenden notwendig.

 

9. Schlussbestimmungen

 

Diese Statuten wurden am 28. Februar 1992 genehmigt Sie treten am 29. Februar 1992 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 11. Mai 1965.